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Urteile rund um Mobilfunk und Internet

Titelbild Urteile rund um Mobilfunk und Internet

Disclaimer

Die im Folgenden aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Aufgrund der komplizierten Rechtssprechung kann von einem speziellen Urteil häufig nicht direkt auf einen anderen Fall geschlossen werden. Für Richtigkeit und Aktualität sowie Folgen der Verwendung dieser Informationen wird daher keine Haftung übernommen.

Handynummer Arbeitgeber nennen

Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber nicht ihre private Telefonnummer mitteilen. Aus der Weitergabe der privaten Nummer ergäbe sich eine ständige Bereitschaft des Arbeitnehmers, für seinen Arbeitgeber tätig zu werden. Dies sei aber ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers, der in seiner Freizeit selbst darüber bestimmen kann, für wen er erreichbar sein will.

>(LAG Thüringen vom 16.05.2018 - 6 Sa 442/17 & 6 Sa 444/17)

Handysperren

Mobilfunkanbieter müssen ihre Kunden vor der Sperre zunächst warnen und dürfen erst dann zu diesem Mittel greifen, wenn die Außenstände des Kunden mindestens 75 Euro betragen.

>(BGH vom 17.02.2011 - III ZR 35/10)

Auskunftsanspruch auf Absender bei SMS

Um den Absender von SMS mit unerwünschten Werbenachrichten herauszufinden, haben Handynutzer einen Anspruch darauf, dass Telekommunikations-Unternehmen ihnen deren Absender nennen.

>(BGH vom 19.07.2007 - I ZR 191/04)

Verfall von Prepaidguthaben

Der Verfall von Guthaben auf Prepaidkarten für Mobiltelefone ist unzulässig. Dies gilt für den Verfall nach Ablauf von 365 Tagen ohne erneute Aufladung, wie auch bei Vertragsende. Entsprechende Bestimmungen in den AGBs von O2 und Vodafone sind ungültig. Andere Mobilfunkanbieter haben ähnliche Bestimmungen in ihren AGBs.

(LG München vom 26.01.2006 - 12 O 16098/05) bestätigt durch
(OLG München vom 22.06.2006 - 29 U 2294/06) bestätigt durch
(LG Düsseldorf vom 23.08.2006 - 12 O 458/05)

Negativsalden bei Prepaidverträgen

Negativsalden auf Prepaidkarten müssen nicht ausgeglichen werden. Entsprechende Klauseln der Mobilfunkbetreiber sind "mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaidvertrages nicht zu vereinbaren" und daher unwirksam. Einige Mobilfunkprovider erlauben bei Prepaidverträgen ein Minus auf dem Kundenkonto. Eine derartige Regelung benachteilige den Kunden jedoch unangemessen. Gerade für Kinder und Jugendliche wählen Eltern oft Prepaidverträge, um eine Kontrolle über die Mobilfunkausgaben zu haben. Kunden müssen "weder mit der Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast" rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie "die volle Kostenkontrolle" haben. Unzulässig sind nach dem Urteil auch Klauseln, die eine Sperre wegen Zahlungsverzugs ermöglichen.

(LG München I vom 17.01.2013 - 12 O 16908/12) und
(LG Frankfurt am Main vom 21.03.2013 - 2-24 O 231/12)

Auszahlungsentgelt Prepaidguthaben

Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet.

>(LG Kiel vom 17.03.2011 - 18 O 243/10) bestätigt durch
(OLG Schleswig-Holstein vom 27.03.2012 - 2 U 2/11)

SIM-Pfand

Mobilfunkanbieter dürfen kein Pfand für SIM-Karten erheben. Entsprechenden Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Auch für den Versand einer Rechnung auf dem Postweg ist eine Gebühr nicht gestattet.

>(BGH vom 09.10.2014 - Az. III ZR 32/14)

SIM-Rücksendung

Mobilfunkanbieter dürfen bei Vertragsende die Erstattung eines Restguthabens auf einer Prepaid-Karte nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen. Es gibt keinen vernünftigen Grund, zuerst die Rücksendung der SIM-Karte zu verlangen. Diese ist nach ihrer Deaktivierung praktisch wertlos. Die vorherige Rücksendepflicht könne Kunden davon abhalten, sich ihr Guthaben erstatten zu lassen.

>(LG Düsseldorf vom 08.05.2019 - Az. 12 O 264/18)

Rechnungsgebühren

Mobilfunkanbieter dürfen keine Gebühren für den Versand einer Rechnung auf dem Postweg nehmen.

>(BGH vom 09.10.2014 - Az. III ZR 32/14)

Höchstbetrag für Mitnahme einer Mobilfunknummer

Die Mitnahme einer Mobilfunknummer bei einem Betreiberwechsel darf nicht mehr als € 6,82 kosten.

(Bundesnetzagentur vom 20.04.2020)

Grenzwerte für Mobilfunkstrahlen

Der Bundesgerichtshof hat die bestehenden Strahlengrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen gebilligt. Es gebe bislang keinerlei Nachweise, dass die Strahlung innerhalb der zulässigen Grenzwerte die Gesundheit schädige. Generell sei bei Belastungen innerhalb zulässiger Grenzwerte davon auszugehen, dass die Strahlen oder andere Emissionen nicht zu wesentlichen Beeinträchtigungen führten, urteilten die Richter. Den konkreten Grenzwert für Mobilfunksendeanlagen hätten die Kläger nicht mit "wissenschaftlich begründeten Zweifeln" erschüttert.

(BGH vom 13.02.2004 - V ZR 217/03 und 218/03)

Mobilfunk Grenzwerte

Die Grenzwerte für die Abstrahlung von Mobilfunkantennen sind ausreichend. Sie müssen nicht verschärft werden. Die Vermutung, dass auch bei Einhaltung der Bestimmungen Gesundheitsschäden verursacht werden können, begründet keine Pflicht zur Verringerung der Werte. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

(BVerfG vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01)

Mobilfunkstation zulässig

Bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte müssen Nachbarn den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage dulden. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass vom Betrieb der Anlage keine nennenswerten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten seien, da die Anforderungen an die Errichtung und Art von Hoch- und Niederfrequenzanlagen gesetzlich im Einzelnen geregelt seien. Diese Grenzwerte beruhten auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und der Deutschen Strahlenschutzkommission.

Das Gericht wies damit die Klage eines Grundstückseigentümers ab, der dagegen geklagt hatte, dass die Deutsche Telekom etwa 20 Meter neben seinem Grundstück eine Feststation für ihr Mobilfunknetz installieren darf. Er fürchtete gesundheitliche Schäden durch den von der Anlage ausgehenden Elektrosmog.

(OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 11.09.2001 - 1 A 10382/01.OVG).

Gericht stoppt Bau eines Mobilfunk­sendemastes

Dem Mobilfunkunternehmen De Te Mobil wurde der Weiterbau eines Mobilfunksendemastes in einem Wohngebiet in Kaarst bei Neuss untersagt. Das Gericht hält in seiner Entscheidung die bisherige Praxis der Mobilfunkbetreiber für rechtswidrig, in reinen Wohngebieten ohne Baugenehmigungen Sendeanlagen für den Mobilfunk zu errichten. Anlagen dieser Art stellten in Wohngebieten eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Wegen ihrer städtebaulichen Relevanz und ihrem Einfluss auf das Ortsbild ließen sie sich daher nicht ohne Baugenehmigung betreiben.

(VG Düsseldorf vom 31.08.2001 - 9 L 1021/01)

Der Staat hört mit

Wer ein Mobiltelefon hat, muss damit rechnen, dass staatliche Stellen jederzeit seinen Aufenthaltsort kennen - auch wenn er gerade nicht telefoniert. Der BGH hat beschlossen, dass Mobilfunk-Netzbetreiber den Ermittlungsbehörden die Positionsmeldungen von Handys weitergeben müssen

(BGH vom 21.02.2001 - 2 BGs 42/2001)

Vertragskündigung wegen unverschuldetem Handyverlust

Der Vertrag mit einem Mobilfunkunternehmen kann vorzeitig gekündigt werden, wenn das Handy ohne Verschulden des Kunden verlorengegangen ist, und das Unternehmen nur ein Ersatzgerät anbietet, dessen Preis erheblich über dem Einstandspreis liegt; das gilt auch, wenn das Unternehmen den Kauf des ersten Handys zwecks Markteinführung des Produkts subventioniert hatte. Siehe aber nachfolgend neueres Urteil!

(AG Osnabrück vom 14.04.1997 - 14 C 40/97)

Fristlose Kündigung bei Verlust des Mobiltelefons

Wer sein Mobiltelefon verliert, kann deshalb nicht einfach den dazugehörigen Handyvertrag fristlos kündigen. Ein Kündigungsrecht folge insbesondere nicht daraus, dass der Kunde nach dem Verlust kein verbilligtes Handy nachkaufen kann, sondern ein teureres Ersatzgerät erwerben muß.

(AG Düsseldorf von 1999 - 235 C 8761/99)

Vertragskündigung wegen unzureichender Netzabdeckung

Einen Soldaten, der in seiner Kaserne keine Verbindung mit dem Mobilfunknetz (und damit zu seiner Freundin) bekam, entließ ein Düsseldorfer Richter nicht aus dem Vertrag. Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, das Telefonieren an jedem denkbaren Ort zu gewährleisten. Es sei allgemein bekannt, dass es Funklöcher gebe, was auch technisch nicht zu vermeiden sei. Eine Aufklärungspflicht gegenüber Kunden gebe es nicht. Ohne eine Pflichtverletzung des Anbieters sei eine außerordentliche Kündigung aber nicht möglich.

(AG Düsseldorf vom 15.10.1998 - 39 C 8762/98)

Deaktivierungs­gebühr unzulässig

Bei der Auflösung von Mobilfunkverträgen dürfen Anbieter keine Deaktivierungsgebühr verlangen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherschutzvereins Berlin (VSV) gegen die Firma Talkline statt, die hierfür € 17,35 verlangt hatte.

(BGH von 2002 - III 199/01)

Deaktivierungs- und Rücklastschrift- gebühr unzulässig

Der Mobilfunkanbieter E-Plus darf für die Deaktivierung von Anschlüssen keine pauschale Gebühr in Höhe von 74,75 Mark verlangen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherschutzvereins Berlin (VSV) statt. Die Gebühr sei unangemessen hoch. Die Klausel sei schon deshalb unwirksam, weil sie keine Ausnahme für den Fall vorsehe, dass E-Plus die Vertragsbeendigung selbst zu vertreten habe. Außerdem nehme sie den Kunden die Möglichkeit, im konkreten Einzelfall nachzuweisen, dass der angemessene Betrag wesentlich niedriger sei. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte dagegen im letzten Jahr eine Deaktivierungsgebühr der Firma MobilCom in Höhe von 78,20 Mark für zulässig erklärt. Dabei handelte es sich aber um den Betrag, den die Firma selbst an die Netzbetreiber D1 und D2 für eine Deaktivierung zahlen mußte. E-Plus betreibt ihre Netz dagegen selbst. Nach dem Urteil des Potsdamer Landgerichts ist auch die Rücklastschriftgebühr von 30 Mark in den Geschäftsbedingungen von e-plus unzulässig.

(LG Potsdam von 1997 - 2 O 491/97)

Rücklastschrift- gebühren

Eine Rücklastschriftklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telefonnetzanbieters benachteiligt den Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben, wenn sie nicht nach dem Grund der Rücklastschrift differenziert und dem Kunden eine verschuldensunabhängige Haftung auferlegt.

(LG Hamburg vom 17.02.1998 - 622 Qs 2/98)

Unwirksame Mobilfunk-AGB

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte in einer Entscheidung gleich mehrere Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunknetzbetreibers für unwirksam:

 

 

(OLG Düsseldorf vom 31.10.1996 - 6 U 206/95)

Unwirksame AGB Bestandteile

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erklärte auf Klage der Verbraucherschutzzentrale Berlin gleich eine Reihe von Vertragsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines großen Mobilfunkunternehmens für unwirksam.

 

 

(OLG Schleswig Holstein vom 15.05.1997 - 2 U 37/96)

Nutzung personenbezogener Daten

Eine Klausel, wonach der Mobilfunknetzbetreiber personenbezogene Daten ("Bestandsdaten") des Kunden nutzen darf, ist jedenfalls dann nach § 9 I, II Nr. 1 AGBG unwirksam, wenn es im völligen Belieben des Mobilfunknetzbetreibers steht zu entscheiden, was Bestandsdaten sein sollen.

(OLG Frankfurt vom 29.10.1996 - 11 U 44/95)

Haftungsausschluß für Roaminggespräche

Eine vorformulierte Haftungsbegrenzung eines inländischen Mobilfunknetzbetreibers hinsichtlich solcher Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit den Mobilfunkdienstleistungen ausländischer Netzbetreiber entstehen, auf den Umfang der Schadensersatzverpflichtung des ausländischen Netzbetreibers gegenüber dem inländischen Netzbetreiber ist nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, wenn und soweit der inländische Netzbetreiber verpflichtet ist, seinen Kunden das Telefonieren im Ausland zu ermöglichen. In einem solchen Fall ist der ausländische Netzbetreiber Erfüllungsgehilfe des inländischen Netzbetreibers.

(OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 374; LG Düsseldorf NJW-RR 96, 308).

Überhöhte Telefonrechnung I

Es gibt keinen Anscheinsbeweis für Dienstanbieter im Rahmen der Mobilfunknetze dahin, dass die automatische Gebührenerfassung richtig arbeitet und die Gebührenforderungen richtig sind, wenn innerhalb kurzer Zeit (hier: 4 Tage) mit zwei Funktelefonen insgesamt reine Gesprächskosten - ohne Mehrwertsteuer - von rund € 9.000,- vertelefoniert worden sein sollen. In einem solchen Fall ist die Möglichkeit, dass teure Auslandsgespräche geführt worden sind, nicht wahrscheinlicher als die eines technischen Fehlers oder einer fehlerhaften Gebührenerfassung.

(LG Berlin NJW-RR 96, 895).

Überhöhte Telefonrechnung II

Ist von der Telekom als Reaktion auf die Behauptung des Kunden, die berechneten Tarifeinheiten seien nicht zutreffend, ein umfassendes internes Prüfverfahren ohne ein greifbares, auf eine bestimmte Fehlerquelle hindeutendes Ergebnis durchgeführt worden, so kann davon ausgegangen werden, dass die Zähleinrichtung korrekt und fehlerfrei gearbeitet hat. Hier greift der Erfahrungssatz ein, dass ein technischer Fehler, der sich auf die Erfassung der Tarifeinheiten auswirkt, sich nicht selber beseitigt. Bei der Geltendmachung von Telefongebühren verbleibt es zunächst bei dem Grundsatz, dass die Telekom als Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme der Fernmeldeeinrichtung durch den Kunden in Höhe der behaupteten Tarifeinheiten trägt.

(LG Wuppertal vom 07.02.1997 - NJW-RR 97, 701)

Unzulässigkeit von Gewinnspielen per 0190-Rufnummer

Es ist generell wettbewerbswidrig, ein Gewinnspiel zu veranstalten, wenn die Teilnahme daran unter der Verwendung einer 0190-Telefonnummer erfolgen muss oder erfolgen kann und wenn wirtschaftliche Vorteile aus der Verwendung dieser Telefonnummern der veranstaltenden Firma oder anderen in deren Interesse tätigen Beteiligten zufließen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben nicht in irgendeiner - auch nur indirekten - Weise mit dem Warenabsatz des Veranstalters verkoppelt sein darf. Die Erlöse aus der Verwendung der 0190-Nummern sind in diesem Sinne als Vorteile anzusehen, die einem erhöhten Warenabsatz gleichzustellen sind.

(LG Memmingen vom 10.05.2000 - 1 H O 2217/99)

Download von Handy-Klingeltönen und Handy-Logos Preisobergrenze

Der Download von Handy-Klingeltönen und Handy-Logos, die gegenüber Minderjährigen mit einer 0190-Nummer beworben werden, darf künftig höchstens € 3,- kosten, wenn der Anbieter Mitglied der "Freiwilligen Selbstkontrolle Mehrwertdienste e.V." (FST) ist. Die FST sieht in ihrem Verhaltenskodex eine freiwillige Verpflichtung vor, Minderjährigen keine Dienste anzubieten, die mehr als € 3,- je Anruf kosten. Nach Auffassung des Gerichts handeln Unternehmen, die sich an die selbst gesetzten Regeln nicht halten, wettbewerbswidrig.

(LG Hamburg vom 14.05.2002 - 312 O 845/01) indirekt bestätigt durch
(OLG Hamburg vom 10.04.2003 - 5 U 97/02)

Werbung für Handyklingeltöne

In Jugendzeitschriften geschaltete Werbung für Handyklingeltöne, die zu einem Minutenpreis von € 1,86 heruntergeladen werden können, ist sittenwidrig, da die angesprochenen Kinder und Jugendliche zum Erwerb der Produkte verführt werden, ohne dass sie sich hinsichtlich der insgesamt für die angesprochenen Verkehrskreise hohen Kosten hinreichend orientieren können. Kinder und Jugendliche gehören zu den besonders schutzbedürftigen Verbraucherkreisen, das Ausnutzen ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit ist wettbewerbswidrig. Die Unlauterkeit derartiger Werbung ist darin begründet, dass der angegebene Minutenpreis neben der Ladedauer und der Geschicklichkeit des Bedieners nur eine der Komponenten darstellt, die den Gesamtpreis für den Handyklingelton ausmachen.

(OLG Hamburg vom 10.04.2003 - 5 U 97/02)

Urteile, die das Internet betreffen

Routerfreiheit

Seit 01.08.2016 gilt die Routerfreiheit, d. h. Kunden von Internetanbietern haben das Recht, einen eigenen Router an ihrem Anschluss zu nutzen und der Anbieter hat die Pflicht, den Kunden hierzu die notwendigen Zugangsdaten zu übermitteln. Nicht jeder Anbieter sah dieses Recht aber auch für Bestandskunden als geltend an. Das Landgericht Essen urteilte dann aber, dass der Wortlaut (§ 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht, Absatz 3, „Notwendige Zugangsdaten [..] haben sie [die Netzbetreiber und Anbieter von Telekommunikationsdiensten] dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen“) nicht eindeutig sei. Die systematische Auslegung aber auch Sinn und Zweck der Routerfreiheit sprächen dafür, dass die Zugangsdaten auf Anfrage allen Kunden zu übergeben sind. Ansonsten liefe das Recht ins Leere.

>(LG Essen vom 23.09.2016 - 45 O 56/16)

Rückgaberecht im Versandhandel

Wer online Waren bestellt, darf sie nicht nur auspacken, sondern auch ausprobieren. Da der Käufer die Ware vorher nicht testen konnte müß ihm das Recht zugestanden werden, dies nach Erhalt der Ware nachzuholen und anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Artikel nach einem solchen Test und der darauffolgenden Rücksendung nicht mehr als neuwertig weiterverkauft werden kann, sofern die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

>(BGH vom 03.11.2010 - VIII ZR 337/09)

Preisangaben in Online-Shops

Nach § 1 Abs. 2 der PAngV ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Dies muss nicht auf derselben Internetseite geschehen, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.

(BGH vom 04.10.2007 - I ZR 22/05)

Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails

Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen, d.h. auch in E-Mails, stellen keinen abmahnbaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, da sie den Wettbewerb nicht erheblich zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher beeinträchtigen.

>(OLG Brandenburg vom 10.07.2007 - 6 U 12/07)

Werbung an gekaufte E-Mail Adressen

Wer von einem Adresshändler E-Mail-Adressen einkauft, handelt schuldhaft, wenn er vor dem Versand von Werbe-E-Mails nicht nachprüft, ob die Adressinhaber dem Erhalt von Werbe-Mails zugestimmt haben.

(AG Düsseldorf vom 21.04.2006 - 31 C 1363/06)

Lieferfristen online bestellter Waren

Kommt online bestellte Ware erst drei bis vier Wochen später beim Kunden an, liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor (§ 5 Absatz 5 UWG), sofern auf die Lieferfristen nicht deutlich auf der Webseite hingewiesen wurde. Schließlich gehe der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass das beworbene Produkt auch sofort lieferbar sei.

>(BGH vom 07.04.2005 - I ZR 314/02)

Speicherung von IP Adressen rechtswidrig

Das Abspeichern von dynamisch durch den Internetprovider zugewiesenen IP durch diesen auch nach Rechnungsstellung verstößt gegen § 6 Abs. 1 TDDSG.

>(LG Darmstadt vom 25.01.2006 - 25 S 118/2005) in Bestätigung von
>(AG Darmstadt vom 30.06.2005 - 300 C 397/04)

Kein Lieferanspruch bei falsch ausgepreister Ware

Bei einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen Fehler im Datentransfer zurückzuführen ist, kann ein Verkäufer den Kaufvertrag anfechten und damit rückgängig machen, wenn er eine Erklärung dieses Inhalts - also die Angabe des Kaufpreises - überhaupt nicht abgeben wollte und zudem anzunehmen sei, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Hierbei ist unerheblich, ob sich der Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung von der gewollten Erklärung durch eine unerkannt fehlerhafte Software geschehe. Als Folge der Anfechtung muss der Käufer die Ware zurückgeben und erhält seinerseits sein Geld zurück.

(BGH vom 26.01.2005 - VIII ZR 79/04)

Grafiken und Stylesheets nicht schutzwürdig

Die Übernahme von Grafiken und Stylesheets auf die Website eines Konkurrenten verstößt nicht gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht. Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei den übernommenen Bildern nicht um Werke der bildenden Kunst, die einen Schutz nach § 2 UrhG beanspruchen könnten. Vielmehr fehle es ihnen an der dafür notwendigen Schöpfungshöhe, da nicht ersichtlich sei, dass für die verwendeten Effekte eine Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben sei. Auch ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG bestehe für die Computergrafiken nicht. Diese Vorschrift schütze nur die persönliche Leistung des Lichtbildners. Eine Computergrafik sei dagegen nur das Ergebnis eines Programms, welches das Bild hervorbringe, ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient. Dagegen sei es beim Lichtbildner nicht damit getan, nur auf den Bildauslöser zu drücken. Aus diesem Grund ergebe sich ein rechtlicher Schutz für digitale Grafiken nur in Ausnahmefällen

(OLG Hamm vom 24.08.2004 - 5 U 51/04)

Verbraucher haben Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen

Verbraucher können ersteigerte Artikel aufgrund des Fernabsatzrechts (BGB §§ 312 ff) innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. Beim "Ersteigern" über ebay kommt tatsächlich ein "Fernabsatzvertrag" zustande. Es handelt sich auf ebay nicht um echte Internet-Auktionen, bei denen das Rückgaberecht gemäß § 312 Abs. 4 Nr. 5 BGB tatsächlich ausgeschlossen ist, da die rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung gemäß § 156 BGB erfüllt und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB fällt.

Bei einer Versteigerung kommt ein Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es Internet-Auktionen von ebay. Der Vertrag kommt hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Verkäufers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers, also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB, zustande.

(BGH vom 14.10.2004 - VIII ZR 375/03)

Homepage-Betreiber haftet für Gästebuch

Wer auf seiner Homepage ein so genanntes Gästebuch führt, muß dessen Inhalt regelmäßig kontrollieren. Unterbleibt die regelmäßige Überprüfung, macht sich der Betreiber den Inhalt der Eintragungen zu Eigen und handelt daher möglicherweise rechtswidrig. Ein Steuerberaters hatte gegen den Betreiber einer Homepage geklagt, in dessen Gästebuch er namentlich genannt und des Steuerbetruges und der Geldwäsche bezichtigt wurde. Das Gericht sah hierin eine Ehrverletzung des Klägers und verpflichtete den Betreiber der Homepage zur Löschung. Außerdem stellten die Richter klar, dass selbst privaten Betreibern einer Homepage die mindestens wöchentliche Überprüfung des Gästebuchinhalts auf rechtswidrige Eintragungen und deren Löschung zugemutet werden kann, da diese als Diensteanbieter i.S.d. §§ 2 Absatz 2 Nr. 2 und 5 Absatz 2 TDG für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten dann verantwortlich sind, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

(LG Trier vom 16.05.2001 - 4 O 106/00) in ähnlichem Fall bestätigt durch
(LG Düsseldorf vom 14.08.2002 - 2a O 312/01) in ähnlichem Fall bestätigt durch
(BayVGH München vom 03.06.2002 - 7 CS 02.875) in ähnlichem Fall gegenteilig entschieden durch
LG Köln vom 04.12.2002 - 28 O 627/02 (siehe nachfolgendes Urteil)

Haftung für Forenbetreiber

Die grundsätzlich bestehende Meinungsäußerungsfreiheit findet erst dort ihre Grenze, wo die Schwelle zur Schmähkritik überschritten ist. Dies sei dann gegeben, wenn mit einer bestimmten Äußerung primär die Schädigung des Betroffenen bezweckt sei. Geben Forenbeiträge nur konkrete Erfahrungen der Kunden in der Geschäftsabwicklung mit einem Händler wieder, sei dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Foren-Anbieter sind auch als Diensteanbieter im Sinne der § 9 bis 11 TDG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ein Anbieter sei vielmehr erst nach Kenntniserlangung von dem Inhalt gemäß § 11 Ziff. 1 TDG zur Überprüfung verpflichtet.

(LG Köln vom 04.12.2002 - 28 O 627/02)

Domain Grabbing I

Ein Rechtsgeschäft, das im Kern darin besteht, die Chance weiterzugeben, die Träger berühmter Namen oder die Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnung zu veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet zu erkaufen (Domain-Grabbing), ist sittenwidrig.

(OLG München vom 27.01.1998 - 5 U 3053/97)

Domain Grabbing II

Wird in der Domain unbefugt ein fremder Firmenbestandteil verwandt, genießt das beeinträchtigte Unternehmen auch den firmenrechtlichen Schutz der §§ 5, 15 MarkenG. In der Verwendung eines fremden Namens als Domain im Internet droht auch eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB. Die bloß spekulative Registrierung einer Domain mit einer geschützten Marke eines Dritten im Internet (Domain-Grabbing) kann wegen der konkret drohenden Verletzungshandlung durch vorbeugende Unterlassungsklage unterbunden werden. Es besteht auch ein (Beseitigungs-) Anspruch auf Abgabe einer Aufhebungserklärung gegenüber der Registrierungsstelle. Auch für das Medium der Homepage im Internet ist Begehungsort einer drohenden Verletzungshandlung nicht nur der Ort des Erscheinens - hier: Standort des Servers, auf dem die Homepage mit Domain abgelegt ist-, sondern auch jeder Ort, an dem das Medium dritten Personen bestimmungsmäßig und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht wird.

(OLG Frankfurt vom 25.03.1997 - 11 U 31/96)

Numerische Domains

Die Denic ist nicht verpflichtet, Domains zu registrieren, die nur aus Zahlen bestehen, da bei Vergabe von Domains, die ausschließlich Nummern enthalten, die Gefahr besteht, dass von im Internet vorhandenen Rechnersystemen diese Domains mit einer IP-Nummer verwechselt werden könnten.

(LG Frankfurt am Main vom 22.03.2000 - 3/8 O 153/99

Domains mit beschreibenden Begriffen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtssprechung hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung beschreibender Begriffe als Domain-Namen bestätigt. Strittig war die Domain "www.presserecht.de". Nach Ansicht des BGH liege eine Irreführung nur vor, wenn der Internet-Nutzer mit der Eingabe des Gattungsbegriff als Internet-Adresse die Vorstellung verbinde, der hinter dem Begriff stehende Anbieter wolle mit seiner Website ausschließlich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen ohne dabei eigene geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Hiervon sei jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auszugehen. Darüber hinaus werde dieses Informationsbedürfnis auf der fraglichen Website auch tatsächlich durch allgemeine Informationen zu dem Thema gedeckt. Weiterhin bestätigt der BGH, dass bei der Registrierung von Gattungsbegriffen, die nicht durch Namens- oder Markenrechte geschützt sind, das Prioritätsprinzip gelte. Der Nutzer würde nicht erwarten, hier auf eine staatliche oder universitäre Einrichtung zu stoßen, die wettbewerbsneutral Informationen anbiete. Er sei daher nicht überrascht darüber, unter einer solchen Adresse das Angebot eines Anwalts vorzufinden. Selbst wenn er einer solchen Fehlvorstellung unterliege, werde diese spätestens mit dem Aufrufen der Seite ausgeräumt.

>BGH vom 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02

Werbung per E-Mail

Die unverlangte Versendung von Werbung an private E-Mail-Anschlüsse ist wettbewerbswidrig.

(LG Traunstein vom 18.12.1997 - 2 HK O 3755/97)

Werbung per E-Mail

Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines privaten Anbieters stellt keine generelle Einwilligung zum Empfang gewerblicher Anfragen dar.

(BGH vom 17.07.2008 - I ZR 197/05)

Double-Opt-In Aktivierungsmail zulässig

Nutzt ein Anbieter das Double-Opt-In-Verfahren, bei dem der Empfänger nach Abonnement eines Newsletters zunächst einen Bestätigungslink in einer zugesandten E-Mail anklicken muss, bevor er E-Mails erhält, die ggf. auch Werbung enthalten können, ist dies zulässig.

Das generelle Verbot unerwünschter Werbung dürfe nicht dazu führen, dass jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet sei, dass er faktisch verhindert werde. Es müsse vielmehr möglich sein, erwünschte E-Mails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung im E-Mail-Verteiler auszufiltern. Dafür sei gerade das Double-Opt-In-Verfahren geeignet, da durch einfaches Wegklicken beziehungsweise allein durch Nichtreaktion auf die Bestätigungsaufforderung [...] sichergestellt sei, dass weitere E-Mails nicht mehr zu erwarten seien.

(AG München vom 16.11.2006 - 161 C 29330/06) in ähnlichem Fall bestätigt durch
(AG Hamburg vom 00.00.2006 - 6 C 404/06) in ähnlichem Fall gegenteilig entschieden durch
(LG Berlin vom 23.06.2000 - 16 O 115/00)

Double-Opt-In Aktivierungsmail ist erlaubt

Aktivierungs-E-Mails, mit denen beim Double-Opt-In-Verfahren der Inhaber einer E-Mail-Adresse sein auf einer Webseite angefordertes Newsletter-Abonnement bestätigt, sind angemessen und zulässig.

(AG Brakel vom 20.08.2003 - 7 C 103/03)

Versand von elektronischen Grußkarten (eCards)

Eine per E-Mail übersandte Mitteilung, dass eine elektronische Grußkarte hinterlassen wurde, die an einer bestimmten Netzadresse abgerufen werden kann, stellt eine rechtswidrig beeinträchtigende unzulässige Werbe-E-Mail dar.

Wird auf einer Internetseite die Möglichkeit zum Versand von elektronischen Grußkarten (eCards) geboten, haftet der Betreiber als Mitstörer, wenn sich ein Empfänger hiervon gestört fühlt. Dies gilt auch, wenn der Betreiber die Grußkarte nicht selbst versandt hat, da er auf seiner Homepage die E-Card-Funktion installierte. Ein vermutetes Einverständnis mit dieser Art der Werbung setzt voraus, dass nach der Art des Angebots und des Gewerbes des Empfängers ein Bedarf möglich erscheint.

(LG München vom 15.04.2003 - 33 O 5791/03)

Impressum

Firmen, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbieten, müssen nicht zwingend eine Telefonnummer auf ihrer Internetseite angegeben. Es reicht es aus, wenn Kunden über eine E-Mail-Adresse hinaus auf ein elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite zurückgreifen können. Eine Telefonnummer müsse nur dann genannt werden, wenn der Kunde beispielsweise per Post um eine persönliche Kontaktaufnahme bitte.

>EuGH vom vom 16.10.2008 - C-298/07

Impressum Platzierung

Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass Unternehmer den Verbraucher klar und unmißverständlich darauf hinweisen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, so muß der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe Kontakt und Impressum, da sich diese zur Bezeichnung von Links durchgesetzt haben, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Dies sei dem durchschnittlichen Nutzer auch bekannt. Um den Anforderungen des TDG zu genügen, ist es daher nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Vielmehr ist es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des § 6 TDG ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über die oben genannten Links erreichbar ist. Das TDG wurde am 01.03.2007 durch das TMG abgelöst. Die Hinweise zur Impressumplatzierung wurden auch in diesem gleichartig festgelegt.

(BGH vom 20.07.2006 - I ZR 228/03)

META Tag Nutzung

Die Verwendung fremder Markennamen und Unternehmenskennzeichen im HTML-Quelltext, z.B. zur Steigerung der Trefferanzahl bei Suchmaschinen ist unzulässig. Diese stellt eine Verletzung des Markenrechts dar.

(BGH vom vom 18.05.2006 - I ZR 183/03)

Werbung per Telefax

Telefaxwerbung ist wettbewerbswidrig, wenn zwischen Absender und Empfänger keine Geschäftsverbindung besteht und auch sonst der Absender nicht annehmen darf, die Zusendung durch Telefax erfolge mit mutmaßlichem Einverständnis des Empfängers. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass es nach dem neuesten Stand der Technik möglich ist, die Empfangnahme von unaufgeforderten Telefaxschreiben durch das Gerät auszuschalten.

(LG Düsseldorf vom 26.11.1997 - 12 O 455/97)

Internet-Auktionen sind rechtsverbindlich

Bei Internet-Auktionen kommen grundsätzlich rechtsverbindliche Kaufverträge zustande. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch in einem Grundsatzurteil entschieden. Der BGH bestätigte ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Dezember 2000. Damit bekam ein Internetkunde, der auf der Lieferung eines bei einer Online-Auktion weit unter Wert ersteigerten Neuwagens bestand, auch in letzter Instanz Recht. Der Verkäufer habe bei Freischaltung des Angebots eine individuelle Erklärung abgegeben, dass er das nach den Bedingungen des Veranstalters zu Stande kommende Höchstgebot annehmen werde.

(BGH vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01)

Verlinkung

Verlinkt ein Anbieter auf eine andere Internetseite, so ist er für rechtswidrige Inhalte auf der verlinkten Seite haftbar, sofern diese bei Setzung des Links deutlich erkennbar waren oder er auf die Rechtswidrigkeit explizit hingewiesen wurde. Ähnlich wie bei einem Internet-Forum kann der Verlinkende dann für die Verlinkung haftbar gemacht werden, wenn er explizit durch einen entsprechenden Hinweis von den rechtswidrigen Inhalen in Kenntnis gesetzt wird und die Verlinkung nicht entfernt ("Notice and Takedown"). In diesem Fall ist es auch irrelevant, ob die Rechtsverletzung klar erkennbar ist, da in nach dem Hinweis eine intensive Prüfung zu erfolgen hat.

>BGH vom 18.06.2015 - I ZR 74/14

Deep Links sind zulässig

Wer das Internet für seine Angebote nutzt, müsse auch die Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Internet ergeben. Dabei müssten auch Einbußen bei Werbeeinnahmen hingenommen werden, die dadurch entstehen, dass Suchmaschinen den Nutzer mittels Tiefverlinkung an der Hauptseite des Anbieters vorbei direkt auf gesuchte Artikel lenken. Ohne die Inanspruchnahme von Suchdiensten und den Einsatz von Deep Links sei eine "sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch ausgeschlossen".

Internet-Nutzer könnten auch ohne Deep Links direkt auf untergeordnete Seiten zugreifen, sofern sie deren URL kennen. Die Technik des Deep Linking ersetze nur die Eingabe der URL und sei daher lediglich eine technische Erleichterung. Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob das Umgehen eventueller technischer Maßnahmen eines Hompage-Betreibers, die das Deep Linking verhindern sollen, rechtswidrig wäre.

(BGH vom 17.07.2003 - I ZR 259/00)

Fremdinhalte im Frame

Per Frame eingebundene fremde Inhalte, wie etwa ein YouTube-Video bei Facebook, stellen keine Urheberechtsverletzung dar. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, solange sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wende und keine andere Wiedergabetechnik einsetze. Das Gericht wendet in dem Beschluss zum Framing die Grundsätze aus der Svensson-Entscheidung an, nach der Hyperlinks ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf geschützte Werke verweisen dürfen. Ein schwedischer Journalist hatte gegen den kostenpflichtigen Medienbeobachtungsdienst Retriever Sverige geklagt, der auf seine Artikel bei der Tageszeitung Göteborgs-Posten verlinkt hatte. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof noch erklärt, dass Framing wegen des "Zu-eigen-Machens" durch den Nutzer unter ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe falle. Dies sei aber, so der EuGH, "im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik". Auch werde durch Framing kein neues Publikum erschlossen, weil davon auszugehen sei, "dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht hat". Auch werde beim Framing keine andere Technik angewendet.

>EuGH vom 21.10.2014 - C-348/13

Darstellung fremder Inhalte auf eigener Homepage

Ein Verlag bietet im Internet neue Nachrichten an, die zum Teil selbst recherchiert, zum Teil von Nachrichtenagenturen bezogen werden. Der Beklagte bietet im Rahmen eines Meta-Nachrichtendienstes auch diese Inhalte an, indem er sie automatisiert im Abstand weniger Minuten ausliest und übernimmt. Nutzer dieses Dienstes können unter Umgehung der Homepage des Klägers direkt diese Nachrichten im Volltext lesen, ohne vom sonstigen Angebot des Klägers und der dort eingeblendeten Werbung Dritter Kenntnis zu erlangen. Es wurden über 8000 Datensätze übernommen.

Die Zusammenstellung der Informationen ist im Online-Angebot des Klägers urheberrechtlich geschützt. Das Beschaffen und Aufbereiten der Informationen ist mit beträchtlichem wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Die Übernahme der Schlagzeilen und Links greift in das nach dem Urheberrecht allein dem Kläger vorbehaltene Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein. Das automatisierte Übernehmen der Daten läuft einer normalen Nutzung der Datenbank zuwider und beeinträchtigt die berechtigten Belange des Klägers unzumutbar. Dies gilt insbesondere, da der Beklagte ebenfalls Werbung auf seiner Homepage betreibt und dem Kläger hiermit direkt Konkurrenz macht, also eigene wirtschaftliche Belange bei der Übernahme der Daten verfolgt. Hierdurch hat sich der Beklagte schadenersatzpflichtig gemacht.

(LG München vom 18.09.2001 - 7 O 6910 / 01)

Domain gegen Marke

Die Registrierung einer Domain begründet kein Recht, das einer später eingetragenen Marke entgegengehalten werden kann.

Der Kläger registrierte eine mit der Bezeichnung seines Produktes gleichlautende Domain. Über eine entsprechende Marke verfügte er nicht. Ein Mitbewerber vertrieb unter der gleichen Bezeichnung ein ähnliches Produkt, das er als Marke anmelden wollte, ohne Produkt und Domain des Klägers zu kennen. Der Kläger sah hierin eine Verletzung seiner Rechte und beantragte die Löschung der Marke des Beklagten. Da der Kläger aber keine besseren Rechte an dem Begriff nachweisen konnte, als der Beklagte, wurde die Klage abgewiesen.

Die Registrierung einer Domain allein begründet keine Kennzeichnungsrechte. Es müssen vielmehr Markenanmeldung, Benutzung im geschäftlichen Verkehr, usw. hinzukommen, damit an einer Bezeichnung Rechte entstehen.

(LG Stuttgart vom 08.10.2001 - 41 KfH O 98 / 01)

Popup-Fenster beim Verlassen von Websites

Pop-Up-Fenster, die sich öffnen, wenn ein Internetnutzer eine Website verlassen möchte, sind sittenwidrig und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig. Vor allem Anbieter von Erotik und Glücksspiel setzen auf solche Werbung, um potenzielle Kunden möglichst lange auf ihren Seiten zu halten.

Das Gericht verglich diese Werbeart mit unerwünschten Werbe-E-Mails ("Spam"), da Besucher gegen ihren ausdrücklichen Willen gezwungen werden, Angebote zur Kenntnis zu nehmen. Unmittelbaren Wettbewerbern stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu.

(LG Düsseldorf vom 26.03.2003 - 2a O 186/02)

Benutzerkonto bei sozialem Netzwerk vererbbar

Wie Briefe und Tagebücher gehen auch digitale Inhalte an die Erben über, auch wenn diese sich nicht ausschließlich zu Hause auf der Festplatte oder einem Datenträger befinden, sondern auf einem fremden Server. Eltern hatten auf Zugang zum Facebook Konto ihrer verstorbenen Tochter geklagt.

>BGH vom 12.07.2018 - III ZR 183/17

Dashcams

Der BGH hat entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen unter gewissen Voraussetzungen als Beweismittel bei Unfall-Prozessen verwertbar sind. Entsprechende Videoaufzeichnungen sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstoße gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers sei zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es sei technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges. Dennoch seien erfolgte Videoaufzeichnungen als Beweismittel vor Gericht verwertbar. Über die Frage der Verwertbarkeit sei aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führe zu einem Überwiegen der Interessen des Beweisführers. Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe. Er habe sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar seien. Rechnung zu tragen sei auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet sei.

>BGH vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17

Urheberrecht

>Informationen zum Urheberrecht


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