Urteile rund um Mobilfunk und Internet
Disclaimer
Die im Folgenden aufgeführten Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Aufgrund der komplizierten Rechtssprechung kann von einem speziellen Urteil häufig nicht direkt auf einen anderen Fall geschlossen werden. Für Richtigkeit und Aktualität sowie Folgen der Verwendung dieser Informationen wird daher keine Haftung übernommen.
Rückruf bei Kündigung
Unternehmen dürfen Kunden nach deren Kündigung nicht noch einmal
kontaktieren und zu einem Anruf auffordern, wenn dafür kein konkreter Grund vorliegt. Pauschal
noch angeblich offene Fragen als Grund anzuführen, genügt nicht. Tatsächlich
existierende Fragen müssen bei der Kontaktaufnahme direkt und konkret benannt werden. Gibt es
gar keine Fragen, handelt es sich bei der Kontaktaufnahme um unerwünschte Werbung und damit um
unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Denn der
geforderte Anruf soll ganz offensichtlich nur dazu dienen, den Kunden in ein
Rückgewinnungsgespräch hineinzuziehen.
(LG Kiel vom 17.03.2023 - 15 HKO 39/22) bestätigt durch (OLG Schleswig vom 11.12.2023 - 6 U 25/23)
Handynummer Arbeitgeber nennen
Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber nicht ihre private Telefonnummer mitteilen. Aus der
Weitergabe der privaten Nummer ergäbe sich eine ständige Bereitschaft des Arbeitnehmers,
für seinen Arbeitgeber tätig zu werden. Dies sei aber ein Eingriff in die informationelle
Selbstbestimmung des Arbeitnehmers, der in seiner Freizeit selbst darüber bestimmen kann,
für wen er erreichbar sein will.
(LAG Thüringen vom 16.05.2018 - 6 Sa 442/17 & 6 Sa 444/17)
Handysperren
Mobilfunkanbieter müssen ihre Kunden vor der Sperre zunächst warnen und dürfen erst
dann zu diesem Mittel greifen, wenn die Außenstände des Kunden mindestens 75 Euro
betragen.
(BGH vom 17.02.2011 - III ZR 35/10)
Auskunftsanspruch auf Absender bei SMS
Um den Absender von SMS mit unerwünschten Werbenachrichten herauszufinden, haben Handynutzer einen Anspruch darauf, dass
Telekommunikations-Unternehmen ihnen deren Absender nennen.
(BGH vom 19.07.2007 - I ZR 191/04)
Verfall von Prepaidguthaben
Der Verfall von Guthaben auf Prepaidkarten für Mobiltelefone
ist unzulässig. Dies gilt für den Verfall nach Ablauf von
365 Tagen ohne erneute Aufladung, wie auch bei Vertragsende. Entsprechende
Bestimmungen in den AGBs
von O2 und Vodafone sind ungültig. Andere Mobilfunkanbieter haben
ähnliche Bestimmungen in ihren AGBs.
(LG München vom 26.01.2006 - 12 O 16098/05) bestätigt durch
(OLG München vom 22.06.2006 - 29 U 2294/06) bestätigt durch
(LG Düsseldorf vom 23.08.2006 - 12 O 458/05)
Negativsalden bei Prepaidverträgen
Negativsalden auf Prepaidkarten müssen nicht ausgeglichen werden. Entsprechende Klauseln der
Mobilfunkbetreiber sind "mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaidvertrages nicht zu
vereinbaren" und daher unwirksam. Einige Mobilfunkprovider erlauben bei Prepaidverträgen
ein Minus auf dem Kundenkonto. Eine derartige Regelung benachteilige den Kunden jedoch unangemessen.
Gerade für Kinder und Jugendliche wählen Eltern oft Prepaidverträge, um eine
Kontrolle über die Mobilfunkausgaben zu haben. Kunden müssen "weder mit der
Entstehung eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast"
rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie "die volle Kostenkontrolle"
haben. Unzulässig sind nach dem Urteil auch Klauseln, die eine Sperre wegen Zahlungsverzugs
ermöglichen.
(LG München I vom 17.01.2013 - 12 O 16908/12) und
(LG Frankfurt am Main vom 21.03.2013 - 2-24 O 231/12)
Auszahlungsentgelt Prepaidguthaben
Ein Mobilfunkanbieter darf keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer
Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet.
(LG Kiel vom 17.03.2011 - 18 O 243/10) bestätigt durch
(OLG Schleswig-Holstein vom 27.03.2012 - 2 U 2/11)
SIM-Pfand
Mobilfunkanbieter dürfen kein Pfand für SIM-Karten erheben. Entsprechenden Klauseln in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam. Auch für den Versand einer
Rechnung auf dem Postweg ist eine Gebühr nicht gestattet.
(BGH vom 09.10.2014 - Az. III ZR 32/14)
SIM-Rücksendung
Mobilfunkanbieter dürfen bei Vertragsende die Erstattung eines Restguthabens auf einer
Prepaid-Karte nicht von der Rücksendung der SIM-Karte abhängig machen. Es gibt keinen
vernünftigen Grund, zuerst die Rücksendung der SIM-Karte zu verlangen. Diese ist nach
ihrer Deaktivierung praktisch wertlos. Die vorherige Rücksendepflicht könne Kunden davon
abhalten, sich ihr Guthaben erstatten zu lassen.
(LG Düsseldorf vom 08.05.2019 - Az. 12 O 264/18)
Rechnungsgebühren
Mobilfunkanbieter dürfen keine Gebühren für den Versand einer Rechnung auf dem
Postweg nehmen.
(BGH vom 09.10.2014 - Az. III ZR 32/14)
Höchstbetrag für Mitnahme einer Mobilfunknummer
Die Mitnahme einer Mobilfunknummer bei einem Betreiberwechsel darf nicht mehr als € 6,82
kosten.
(Bundesnetzagentur vom 20.04.2020)
Grenzwerte für Mobilfunkstrahlen
Der Bundesgerichtshof hat die bestehenden Strahlengrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen
gebilligt. Es gebe bislang keinerlei Nachweise, dass die Strahlung innerhalb der
zulässigen Grenzwerte die Gesundheit schädige. Generell sei bei Belastungen innerhalb
zulässiger Grenzwerte davon auszugehen, dass die Strahlen oder andere Emissionen nicht zu
wesentlichen Beeinträchtigungen führten, urteilten die Richter. Den konkreten Grenzwert
für Mobilfunksendeanlagen hätten die Kläger nicht mit "wissenschaftlich
begründeten Zweifeln" erschüttert.
(BGH vom 13.02.2004 - V ZR 217/03 und 218/03)
Mobilfunk Grenzwerte
Die Grenzwerte für die Abstrahlung von Mobilfunkantennen sind ausreichend. Sie müssen
nicht verschärft werden. Die Vermutung, dass auch bei Einhaltung der Bestimmungen
Gesundheitsschäden verursacht werden können, begründet keine Pflicht zur Verringerung
der Werte. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
(BVerfG vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01)
Mobilfunkstation zulässig
Bei Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte müssen Nachbarn den Betrieb einer
Mobilfunksendeanlage dulden. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass vom Betrieb der Anlage
keine nennenswerten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten seien, da die
Anforderungen an die Errichtung und Art von Hoch- und Niederfrequenzanlagen gesetzlich im Einzelnen
geregelt seien. Diese Grenzwerte beruhten auf Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und der
Deutschen Strahlenschutzkommission.
Das Gericht wies damit die Klage eines Grundstückseigentümers ab, der dagegen geklagt
hatte, dass die Deutsche Telekom etwa 20 Meter neben seinem Grundstück eine Feststation
für ihr Mobilfunknetz installieren darf. Er fürchtete gesundheitliche Schäden durch
den von der Anlage ausgehenden Elektrosmog.
(OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 11.09.2001 - 1 A 10382/01.OVG).
Gericht stoppt Bau eines Mobilfunksendemastes
Dem Mobilfunkunternehmen De Te Mobil wurde der Weiterbau eines
Mobilfunksendemastes in einem Wohngebiet in Kaarst bei Neuss untersagt.
Das Gericht hält in seiner Entscheidung die bisherige Praxis der
Mobilfunkbetreiber für rechtswidrig, in reinen Wohngebieten ohne
Baugenehmigungen Sendeanlagen für den Mobilfunk zu errichten. Anlagen
dieser Art stellten in Wohngebieten eine genehmigungspflichtige
Nutzungsänderung dar. Wegen ihrer städtebaulichen Relevanz und
ihrem Einfluss auf das Ortsbild ließen sie sich daher nicht ohne
Baugenehmigung betreiben.
(VG Düsseldorf vom 31.08.2001 - 9 L 1021/01)
Der Staat hört mit
Wer ein Mobiltelefon hat, muss damit rechnen, dass staatliche Stellen
jederzeit seinen Aufenthaltsort kennen - auch wenn er gerade nicht
telefoniert. Der BGH hat beschlossen, dass Mobilfunk-Netzbetreiber den
Ermittlungsbehörden die Positionsmeldungen von Handys weitergeben
müssen
(BGH vom 21.02.2001 - 2 BGs 42/2001)
Vertragskündigung wegen unverschuldetem Handyverlust
Der Vertrag mit einem Mobilfunkunternehmen kann vorzeitig
gekündigt werden, wenn das Handy ohne Verschulden des Kunden
verlorengegangen ist, und das Unternehmen nur ein Ersatzgerät
anbietet, dessen Preis erheblich über dem Einstandspreis
liegt; das gilt auch, wenn das Unternehmen den Kauf des ersten
Handys zwecks Markteinführung des Produkts subventioniert
hatte. Siehe aber nachfolgend neueres Urteil!
(AG Osnabrück vom 14.04.1997 - 14 C 40/97)
Fristlose Kündigung bei Verlust des Mobiltelefons
Wer sein Mobiltelefon verliert, kann deshalb nicht einfach den
dazugehörigen Handyvertrag fristlos kündigen. Ein
Kündigungsrecht folge insbesondere nicht daraus, dass der
Kunde nach dem Verlust kein verbilligtes Handy nachkaufen kann,
sondern ein teureres Ersatzgerät erwerben muß.
(AG Düsseldorf von 1999 - 235 C 8761/99)
Vertragskündigung wegen unzureichender Netzabdeckung
Einen Soldaten, der in seiner Kaserne keine Verbindung mit dem
Mobilfunknetz (und damit zu seiner Freundin) bekam, entließ
ein Düsseldorfer Richter nicht aus dem Vertrag. Der
Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, das Telefonieren an jedem
denkbaren Ort zu gewährleisten. Es sei allgemein bekannt,
dass es Funklöcher gebe, was auch technisch nicht zu
vermeiden sei. Eine Aufklärungspflicht gegenüber Kunden
gebe es nicht. Ohne eine Pflichtverletzung des Anbieters sei eine
außerordentliche Kündigung aber nicht möglich.
(AG Düsseldorf vom 15.10.1998 - 39 C 8762/98)
Deaktivierungsgebühr unzulässig
Bei der Auflösung von Mobilfunkverträgen dürfen Anbieter keine
Deaktivierungsgebühr verlangen. Damit gab das Gericht einer Klage des
Verbraucherschutzvereins Berlin (VSV) gegen die Firma Talkline statt, die
hierfür € 17,35 verlangt hatte.
(BGH von 2002 - III 199/01)
Deaktivierungs- und Rücklastschrift- gebühr unzulässig
Der Mobilfunkanbieter E-Plus darf für die Deaktivierung von
Anschlüssen keine pauschale Gebühr in Höhe von 74,75
Mark verlangen. Damit gab das Gericht einer Klage des
Verbraucherschutzvereins Berlin (VSV) statt. Die Gebühr sei
unangemessen hoch. Die Klausel sei schon deshalb unwirksam, weil
sie keine Ausnahme für den Fall vorsehe, dass E-Plus die
Vertragsbeendigung selbst zu vertreten habe. Außerdem nehme
sie den Kunden die Möglichkeit, im konkreten Einzelfall
nachzuweisen, dass der angemessene Betrag wesentlich niedriger
sei. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte dagegen im letzten Jahr
eine Deaktivierungsgebühr der Firma MobilCom in Höhe von
78,20 Mark für zulässig erklärt. Dabei handelte es
sich aber um den Betrag, den die Firma selbst an die Netzbetreiber
D1 und D2 für eine Deaktivierung zahlen mußte. E-Plus
betreibt ihre Netz dagegen selbst. Nach dem Urteil des Potsdamer
Landgerichts ist auch die Rücklastschriftgebühr von 30
Mark in den Geschäftsbedingungen von e-plus
unzulässig.
(LG Potsdam von 1997 - 2 O 491/97)
Rücklastschrift- gebühren
Eine Rücklastschriftklausel in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Telefonnetzanbieters benachteiligt
den Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben,
wenn sie nicht nach dem Grund der Rücklastschrift
differenziert und dem Kunden eine verschuldensunabhängige
Haftung auferlegt.
(LG Hamburg vom 17.02.1998 - 622 Qs 2/98)
Unwirksame Mobilfunk-AGB
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte in einer Entscheidung gleich mehrere Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunknetzbetreibers für unwirksam:
- Rücktrittsrecht des Betreibers für den Fall mangelnder Kreditwürdigkeit des Kunden, wenn dieser nicht erkennen kann, nach welchen Kriterien seine Kreditwürdigkeit geprüft wird.
- Haftungsbegrenzung des Betreibers hinsichtlich solcher Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit Mobilfunkdienstleistungen ausländischer Netzbetreiber entstehen, wenn der inländische Betreiber seinem Kunden das Telefonieren im Ausland ermöglicht.
- Sofortige Fälligkeit aller Forderungen auch dann, wenn der Kunde nur mit Kleinbeträgen in Verzug gerät.
- Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden in einem Jahr ab Kenntniserlangung und innerhalb von drei Jahren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis.
- Nutzung von personenbezogenen Kundendaten nach Belieben des Betreibers.
(OLG Düsseldorf vom 31.10.1996 - 6 U 206/95)
Unwirksame AGB Bestandteile
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erklärte auf Klage der Verbraucherschutzzentrale Berlin gleich eine Reihe von Vertragsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines großen Mobilfunkunternehmens für unwirksam.
- Beim Verlust ihrer Netzkarte haften Handynutzer nur dann für anfallende Gebühren, wenn ihnen beim Verlust des Gerätes oder des Geheimcodes Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine verschuldensunabhängige Haftung für alle Gebühren bis zum Eingang der Sperrmeldung in voller Höhe ist daher unwirksam.
- Eine Vertragsklausel, wonach sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden nach einer Frist von drei Jahren erlöschen ist unwirksam.
- Eine Vertragsklausel, wonach der Kunde eine Reklamation der Rechnung innerhalb eines Monats geltend machen muß ist unwirksam.
- Eine Vertragsklausel, wonach die mit der Aushändigung der Netzkarte bekanntgegebene Rufnummer erst nach Ablauf der Probezeit verbindlich wird ist unwirksam.
(OLG Schleswig Holstein vom 15.05.1997 - 2 U 37/96)
Nutzung personenbezogener Daten
Eine Klausel, wonach der Mobilfunknetzbetreiber personenbezogene
Daten ("Bestandsdaten") des Kunden nutzen darf, ist jedenfalls dann
nach § 9 I, II Nr. 1 AGBG unwirksam, wenn es im völligen
Belieben des Mobilfunknetzbetreibers steht zu entscheiden, was
Bestandsdaten sein sollen.
(OLG Frankfurt vom 29.10.1996 - 11 U 44/95)
Haftungsausschluß für Roaminggespräche
Eine vorformulierte Haftungsbegrenzung eines inländischen
Mobilfunknetzbetreibers hinsichtlich solcher Schäden, die dem
Kunden im Zusammenhang mit den Mobilfunkdienstleistungen
ausländischer Netzbetreiber entstehen, auf den Umfang der
Schadensersatzverpflichtung des ausländischen Netzbetreibers
gegenüber dem inländischen Netzbetreiber ist nach §
11 Nr. 7 AGBG unwirksam, wenn und soweit der inländische
Netzbetreiber verpflichtet ist, seinen Kunden das Telefonieren im
Ausland zu ermöglichen. In einem solchen Fall ist der
ausländische Netzbetreiber Erfüllungsgehilfe des
inländischen Netzbetreibers.
(OLG Düsseldorf NJW-RR 97, 374; LG Düsseldorf NJW-RR 96, 308).
Überhöhte Telefonrechnung I
Es gibt keinen Anscheinsbeweis für Dienstanbieter im Rahmen
der Mobilfunknetze dahin, dass die automatische
Gebührenerfassung richtig arbeitet und die
Gebührenforderungen richtig sind, wenn innerhalb kurzer Zeit
(hier: 4 Tage) mit zwei Funktelefonen insgesamt reine
Gesprächskosten - ohne Mehrwertsteuer - von rund € 9.000,-
vertelefoniert worden sein sollen. In einem solchen Fall ist die
Möglichkeit, dass teure Auslandsgespräche
geführt worden sind, nicht wahrscheinlicher als die eines
technischen Fehlers oder einer fehlerhaften
Gebührenerfassung.
(LG Berlin NJW-RR 96, 895).
Überhöhte Telefonrechnung II
Ist von der Telekom als Reaktion auf die Behauptung des Kunden,
die berechneten Tarifeinheiten seien nicht zutreffend, ein
umfassendes internes Prüfverfahren ohne ein greifbares, auf
eine bestimmte Fehlerquelle hindeutendes Ergebnis durchgeführt
worden, so kann davon ausgegangen werden, dass die
Zähleinrichtung korrekt und fehlerfrei gearbeitet hat. Hier
greift der Erfahrungssatz ein, dass ein technischer Fehler,
der sich auf die Erfassung der Tarifeinheiten auswirkt, sich nicht
selber beseitigt. Bei der Geltendmachung von Telefongebühren
verbleibt es zunächst bei dem Grundsatz, dass die Telekom
als Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die
Inanspruchnahme der Fernmeldeeinrichtung durch den Kunden in
Höhe der behaupteten Tarifeinheiten trägt.
(LG Wuppertal vom 07.02.1997 - NJW-RR 97, 701)
Unzulässigkeit von Gewinnspielen per 0190-Rufnummer
Es ist generell wettbewerbswidrig, ein Gewinnspiel zu veranstalten, wenn die
Teilnahme daran unter der Verwendung einer 0190-Telefonnummer erfolgen muss oder
erfolgen kann und wenn wirtschaftliche Vorteile aus der Verwendung dieser
Telefonnummern der veranstaltenden Firma oder anderen in deren Interesse
tätigen Beteiligten zufließen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die
Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben nicht in irgendeiner -
auch nur indirekten - Weise mit dem Warenabsatz des Veranstalters verkoppelt
sein darf. Die Erlöse aus der Verwendung der 0190-Nummern sind in diesem
Sinne als Vorteile anzusehen, die einem erhöhten Warenabsatz
gleichzustellen sind.
(LG Memmingen vom 10.05.2000 - 1 H O 2217/99)
Download von Handy-Klingeltönen und Handy-Logos Preisobergrenze
Der Download von Handy-Klingeltönen und Handy-Logos, die gegenüber
Minderjährigen mit einer 0190-Nummer beworben werden, darf künftig
höchstens € 3,- kosten, wenn der Anbieter Mitglied der
"Freiwilligen Selbstkontrolle Mehrwertdienste e.V." (FST) ist. Die FST
sieht in ihrem Verhaltenskodex eine freiwillige Verpflichtung vor,
Minderjährigen keine Dienste anzubieten, die mehr als € 3,- je
Anruf kosten. Nach Auffassung des Gerichts handeln Unternehmen, die sich an die
selbst gesetzten Regeln nicht halten, wettbewerbswidrig.
(LG Hamburg vom 14.05.2002 - 312 O 845/01) indirekt bestätigt durch
(OLG Hamburg vom 10.04.2003 - 5 U 97/02)
Werbung für Handyklingeltöne
In Jugendzeitschriften geschaltete Werbung für Handyklingeltöne,
die zu einem Minutenpreis von € 1,86 heruntergeladen werden
können, ist sittenwidrig, da die angesprochenen Kinder und Jugendliche zum
Erwerb der Produkte verführt werden, ohne dass sie sich hinsichtlich der
insgesamt für die angesprochenen Verkehrskreise hohen Kosten hinreichend
orientieren können. Kinder und Jugendliche gehören zu den besonders
schutzbedürftigen Verbraucherkreisen, das Ausnutzen ihrer
geschäftlichen Unerfahrenheit ist wettbewerbswidrig. Die Unlauterkeit
derartiger Werbung ist darin begründet, dass der angegebene Minutenpreis
neben der Ladedauer und der Geschicklichkeit des Bedieners nur eine der
Komponenten darstellt, die den Gesamtpreis für den Handyklingelton
ausmachen.
(OLG Hamburg vom 10.04.2003 - 5 U 97/02)
Urteile, die das Internet betreffen
Routerfreiheit
Seit 01.08.2016 gilt die Routerfreiheit, d. h. Kunden von Internetanbietern haben das Recht,
einen eigenen Router an ihrem Anschluss zu nutzen und der Anbieter hat die Pflicht, den
Kunden hierzu die notwendigen Zugangsdaten zu übermitteln. Nicht jeder Anbieter sah
dieses Recht aber auch für Bestandskunden als geltend an. Das Landgericht Essen
urteilte dann aber, dass der Wortlaut (§ 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht,
Absatz 3, „Notwendige Zugangsdaten [..] haben sie [die Netzbetreiber und Anbieter von
Telekommunikationsdiensten] dem Teilnehmer in Textform, unaufgefordert und kostenfrei bei
Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen“) nicht eindeutig sei. Die systematische
Auslegung aber auch Sinn und Zweck der Routerfreiheit sprächen dafür, dass die
Zugangsdaten auf Anfrage allen Kunden zu übergeben sind. Ansonsten liefe das Recht ins
Leere.
(LG Essen vom 23.09.2016 - 45 O 56/16)
Rückgaberecht im Versandhandel
Wer online Waren bestellt, darf sie nicht nur auspacken, sondern auch ausprobieren.
Da der Käufer die Ware vorher nicht testen konnte müß ihm das Recht zugestanden
werden, dies nach Erhalt der Ware nachzuholen und anschließend von seinem Widerrufsrecht
Gebrauch zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Artikel nach einem solchen
Test und der darauffolgenden Rücksendung nicht mehr als neuwertig weiterverkauft werden kann,
sofern die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache
zurückzuführen ist.
(BGH vom 03.11.2010 - VIII ZR 337/09)
Preisangaben in Online-Shops
Nach § 1 Abs. 2 der PAngV ist ein
Versandhändler dazu verpflichtet, beim Angebot von Produkten gegenüber Verbrauchern
zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer
enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Dies muss nicht auf
derselben Internetseite geschehen, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem
Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer-
und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen
Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen leicht
erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der
Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs
aufrufen müsse.
(BGH vom 04.10.2007 - I ZR 22/05)
Pflichtangaben in geschäftlichen E-Mails
Fehlende Pflichtangaben in Geschäftsbriefen, d.h. auch in E-Mails,
stellen keinen abmahnbaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, da sie
den Wettbewerb nicht erheblich zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher beeinträchtigen.
(OLG Brandenburg vom 10.07.2007 - 6 U 12/07)
Werbung an gekaufte E-Mail Adressen
Wer von einem Adresshändler E-Mail-Adressen einkauft, handelt
schuldhaft, wenn er vor dem Versand von Werbe-E-Mails nicht nachprüft,
ob die Adressinhaber dem Erhalt von Werbe-Mails zugestimmt haben.
(AG Düsseldorf vom 21.04.2006 - 31 C 1363/06)
Lieferfristen online bestellter Waren
Kommt online bestellte Ware erst drei bis vier Wochen später beim Kunden
an, liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor (§ 5
Absatz 5 UWG),
sofern auf die Lieferfristen nicht deutlich auf der Webseite hingewiesen wurde.
Schließlich gehe der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass
das beworbene Produkt auch sofort lieferbar sei.
(BGH vom 07.04.2005 - I ZR 314/02)
Speicherung von IP Adressen rechtswidrig
Das Abspeichern von dynamisch durch den Internetprovider zugewiesenen IP
durch diesen auch nach Rechnungsstellung verstößt gegen
§ 6 Abs. 1 TDDSG.
(LG Darmstadt vom 25.01.2006 - 25 S 118/2005)
in Bestätigung von
(AG Darmstadt vom 30.06.2005 - 300 C 397/04)
Kein Lieferanspruch bei falsch ausgepreister Ware
Bei einer falschen Kaufpreisauszeichnung im Internet, die auf einen Fehler im
Datentransfer zurückzuführen ist, kann ein Verkäufer den
Kaufvertrag anfechten und damit rückgängig machen, wenn er eine
Erklärung dieses Inhalts - also die Angabe des Kaufpreises - überhaupt
nicht abgeben wollte und zudem anzunehmen sei, dass er sie bei Kenntnis der
Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben
hätte. Hierbei ist unerheblich, ob sich der Erklärende selbst
verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung von der gewollten
Erklärung durch eine unerkannt fehlerhafte Software geschehe. Als Folge der
Anfechtung muss der Käufer die Ware zurückgeben und erhält
seinerseits sein Geld zurück.
(BGH vom 26.01.2005 - VIII ZR 79/04)
Grafiken und Stylesheets nicht schutzwürdig
Die Übernahme von Grafiken und Stylesheets auf die Website eines Konkurrenten
verstößt nicht gegen Urheber- und Wettbewerbsrecht. Nach Ansicht der
Richter handelt es sich bei den übernommenen Bildern nicht um Werke der
bildenden Kunst, die einen Schutz nach § 2 UrhG
beanspruchen könnten. Vielmehr fehle es ihnen an der dafür notwendigen
Schöpfungshöhe, da nicht ersichtlich sei, dass für die verwendeten
Effekte eine Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben sei.
Auch ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG
bestehe für die Computergrafiken nicht. Diese Vorschrift schütze nur die
persönliche Leistung des Lichtbildners. Eine Computergrafik sei dagegen nur das
Ergebnis eines Programms, welches das Bild hervorbringe, ohne eigenes
selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient. Dagegen sei es
beim Lichtbildner nicht damit getan, nur auf den Bildauslöser zu
drücken. Aus diesem Grund ergebe sich ein rechtlicher Schutz für digitale
Grafiken nur in Ausnahmefällen
(OLG Hamm vom 24.08.2004 - 5 U 51/04)
Verbraucher haben Widerrufsrecht bei eBay-Auktionen
Verbraucher können ersteigerte Artikel aufgrund des Fernabsatzrechts
(BGB §§ 312 ff) innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung
zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. Beim
"Ersteigern" über ebay kommt tatsächlich ein
"Fernabsatzvertrag" zustande. Es handelt sich auf ebay nicht um echte
Internet-Auktionen, bei denen das Rückgaberecht gemäß § 312
Abs. 4 Nr. 5 BGB tatsächlich ausgeschlossen ist, da die rechtlichen
Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung
gemäß § 156 BGB erfüllt und damit unter die
Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB fällt.
Bei einer Versteigerung kommt ein Vertrag erst durch den Zuschlag des
Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es Internet-Auktionen
von ebay. Der Vertrag kommt hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des
Verkäufers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des
Käufers, also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB, zustande.
(BGH vom 14.10.2004 - VIII ZR 375/03)
Homepage-Betreiber haftet für Gästebuch
Wer auf seiner Homepage ein so genanntes Gästebuch führt, muß
dessen Inhalt regelmäßig kontrollieren. Unterbleibt die
regelmäßige Überprüfung, macht sich der Betreiber den
Inhalt der Eintragungen zu Eigen und handelt daher möglicherweise
rechtswidrig. Ein Steuerberaters hatte gegen den Betreiber einer Homepage
geklagt, in dessen Gästebuch er namentlich genannt und des Steuerbetruges
und der Geldwäsche bezichtigt wurde. Das Gericht sah hierin eine
Ehrverletzung des Klägers und verpflichtete den Betreiber der Homepage zur
Löschung. Außerdem stellten die Richter klar, dass selbst
privaten Betreibern einer Homepage die mindestens wöchentliche
Überprüfung des Gästebuchinhalts auf rechtswidrige Eintragungen
und deren Löschung zugemutet werden kann, da diese als Diensteanbieter
i.S.d. §§ 2 Absatz 2 Nr. 2 und 5 Absatz 2
TDG für fremde Inhalte,
die sie zur Nutzung bereithalten dann verantwortlich sind, wenn sie von diesen
Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist,
deren Nutzung zu verhindern.
(LG Trier vom 16.05.2001 - 4 O 106/00) in ähnlichem Fall bestätigt durch
(LG Düsseldorf vom 14.08.2002 - 2a O 312/01) in ähnlichem Fall bestätigt durch
(BayVGH München vom 03.06.2002 - 7 CS 02.875) in ähnlichem Fall gegenteilig entschieden durch
LG Köln vom 04.12.2002 - 28 O 627/02 (siehe nachfolgendes Urteil)
Haftung für Forenbetreiber
Die grundsätzlich bestehende Meinungsäußerungsfreiheit findet
erst dort ihre Grenze, wo die Schwelle zur Schmähkritik überschritten
ist. Dies sei dann gegeben, wenn mit einer bestimmten Äußerung
primär die Schädigung des Betroffenen bezweckt sei. Geben
Forenbeiträge nur konkrete Erfahrungen der Kunden in der
Geschäftsabwicklung mit einem Händler wieder, sei dies rechtlich
nicht zu beanstanden.
Foren-Anbieter sind auch als Diensteanbieter im Sinne der § 9 bis 11
TDG nicht verpflichtet, die von
ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf
eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ein Anbieter sei vielmehr erst nach
Kenntniserlangung von dem Inhalt gemäß § 11 Ziff. 1
TDG zur Überprüfung
verpflichtet.
(LG Köln vom 04.12.2002 - 28 O 627/02)
Domain Grabbing I
Ein Rechtsgeschäft, das im Kern darin besteht, die Chance
weiterzugeben, die Träger berühmter Namen oder die
Inhaber bekannter Firmen, Marken bzw. Geschäftsbezeichnung zu
veranlassen, sich die Benutzung ihres eigenen Namens bzw. ihrer
eigenen Firma, Marke oder Geschäftsbezeichnung im Internet zu
erkaufen (Domain-Grabbing), ist sittenwidrig.
(OLG München vom 27.01.1998 - 5 U 3053/97)
Domain Grabbing II
Wird in der Domain unbefugt ein fremder Firmenbestandteil
verwandt, genießt das beeinträchtigte Unternehmen auch
den firmenrechtlichen Schutz der §§ 5, 15 MarkenG. In der
Verwendung eines fremden Namens als Domain im Internet droht auch
eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB. Die
bloß spekulative Registrierung einer Domain mit einer
geschützten Marke eines Dritten im Internet (Domain-Grabbing)
kann wegen der konkret drohenden Verletzungshandlung durch
vorbeugende Unterlassungsklage unterbunden werden. Es besteht auch
ein (Beseitigungs-) Anspruch auf Abgabe einer
Aufhebungserklärung gegenüber der Registrierungsstelle.
Auch für das Medium der Homepage im Internet ist Begehungsort
einer drohenden Verletzungshandlung nicht nur der Ort des
Erscheinens - hier: Standort des Servers, auf dem die Homepage mit
Domain abgelegt ist-, sondern auch jeder Ort, an dem das Medium
dritten Personen bestimmungsmäßig und nicht bloß
zufällig zur Kenntnis gebracht wird.
(OLG Frankfurt vom 25.03.1997 - 11 U 31/96)
Numerische Domains
Die Denic ist nicht verpflichtet, Domains zu registrieren, die
nur aus Zahlen bestehen, da bei Vergabe von Domains, die
ausschließlich Nummern enthalten, die Gefahr besteht,
dass von im Internet vorhandenen Rechnersystemen diese Domains
mit einer IP-Nummer verwechselt werden könnten.
(LG Frankfurt am Main vom 22.03.2000 - 3/8 O 153/99
Domains mit beschreibenden Begriffen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtssprechung hinsichtlich
der Zulässigkeit der Verwendung beschreibender Begriffe als Domain-Namen
bestätigt. Strittig war die Domain "www.presserecht.de". Nach
Ansicht des BGH liege eine Irreführung nur vor, wenn der Internet-Nutzer
mit der Eingabe des Gattungsbegriff als Internet-Adresse die Vorstellung
verbinde, der hinter dem Begriff stehende Anbieter wolle mit seiner Website
ausschließlich das Informationsinteresse der Nutzer befriedigen ohne dabei
eigene geschäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen.
Hiervon sei jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auszugehen.
Darüber hinaus werde dieses Informationsbedürfnis auf der fraglichen
Website auch tatsächlich durch allgemeine Informationen zu dem Thema
gedeckt. Weiterhin bestätigt der BGH, dass bei der Registrierung von
Gattungsbegriffen, die nicht durch Namens- oder Markenrechte geschützt
sind, das Prioritätsprinzip gelte. Der Nutzer würde nicht erwarten,
hier auf eine staatliche oder universitäre Einrichtung zu stoßen, die
wettbewerbsneutral Informationen anbiete. Er sei daher nicht überrascht
darüber, unter einer solchen Adresse das Angebot eines Anwalts vorzufinden.
Selbst wenn er einer solchen Fehlvorstellung unterliege, werde diese
spätestens mit dem Aufrufen der Seite ausgeräumt.
BGH vom 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02
Werbung per E-Mail
Die unverlangte Versendung von Werbung an private
E-Mail-Anschlüsse ist wettbewerbswidrig.
(LG Traunstein vom 18.12.1997 - 2 HK O 3755/97)
Werbung per E-Mail
Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Internetseite eines privaten Anbieters stellt keine generelle Einwilligung zum Empfang
gewerblicher Anfragen dar.
(BGH vom 17.07.2008 - I ZR 197/05)
Double-Opt-In Aktivierungsmail zulässig
Nutzt ein Anbieter das Double-Opt-In-Verfahren, bei dem der Empfänger nach Abonnement eines Newsletters zunächst
einen Bestätigungslink in einer zugesandten E-Mail anklicken muss, bevor er E-Mails erhält, die ggf. auch Werbung
enthalten können, ist dies zulässig.
Das generelle Verbot unerwünschter Werbung dürfe nicht dazu führen, dass jeglicher
Verkehr auf elektronischem Postwege so risikobehaftet sei, dass er
faktisch verhindert werde. Es müsse vielmehr möglich sein, erwünschte
E-Mails zu versenden und gleichzeitig die missbräuchliche Eintragung im E-Mail-Verteiler auszufiltern. Dafür
sei gerade das Double-Opt-In-Verfahren geeignet, da durch einfaches Wegklicken beziehungsweise allein durch Nichtreaktion
auf die Bestätigungsaufforderung [...] sichergestellt sei, dass weitere E-Mails nicht mehr zu erwarten seien.
(AG München vom 16.11.2006 - 161 C 29330/06) in ähnlichem Fall bestätigt durch
(AG Hamburg vom 00.00.2006 - 6 C 404/06) in ähnlichem Fall gegenteilig entschieden durch
(LG Berlin vom 23.06.2000 - 16 O 115/00)
Double-Opt-In Aktivierungsmail ist erlaubt
Aktivierungs-E-Mails, mit denen beim Double-Opt-In-Verfahren der Inhaber einer
E-Mail-Adresse sein auf einer Webseite angefordertes Newsletter-Abonnement
bestätigt, sind angemessen und zulässig.
(AG Brakel vom 20.08.2003 - 7 C 103/03)
Versand von elektronischen Grußkarten (eCards)
Eine per E-Mail übersandte Mitteilung, dass eine elektronische
Grußkarte hinterlassen wurde, die an einer bestimmten Netzadresse
abgerufen werden kann, stellt eine rechtswidrig beeinträchtigende
unzulässige Werbe-E-Mail dar.
Wird auf einer Internetseite die Möglichkeit zum Versand von
elektronischen Grußkarten (eCards) geboten, haftet der Betreiber als
Mitstörer, wenn sich ein Empfänger hiervon gestört fühlt.
Dies gilt auch, wenn der Betreiber die Grußkarte nicht selbst versandt
hat, da er auf seiner Homepage die E-Card-Funktion installierte. Ein vermutetes
Einverständnis mit dieser Art der Werbung setzt voraus, dass nach der Art
des Angebots und des Gewerbes des Empfängers ein Bedarf möglich
erscheint.
(LG München vom 15.04.2003 - 33 O 5791/03)
Impressum
Firmen, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbieten, müssen nicht zwingend eine Telefonnummer auf ihrer
Internetseite angegeben. Es reicht es aus, wenn Kunden über eine E-Mail-Adresse hinaus auf ein elektronisches Kontaktformular auf
der Internetseite zurückgreifen können. Eine Telefonnummer müsse nur dann genannt werden, wenn der Kunde beispielsweise
per Post um eine persönliche Kontaktaufnahme bitte.
EuGH vom vom 16.10.2008 - C-298/07
Impressum Platzierung
Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und
Handelsregistereintragung ist es, dass Unternehmer den Verbraucher klar und unmißverständlich darauf hinweisen, mit wem er in
geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen
Angaben nicht auf der Startseite, so muß der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählen, die verständlich
sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die Begriffe Kontakt und Impressum,
da sich diese zur Bezeichnung von Links durchgesetzt haben, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Dies sei dem durchschnittlichen Nutzer
auch bekannt. Um den Anforderungen des TDG zu genügen, ist es daher nicht erforderlich,
dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden
müssen. Vielmehr ist es für eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des § 6
TDG ausreichend, wenn das Impressum eines Internet-Auftritts über die oben genannten
Links erreichbar ist. Das TDG wurde am 01.03.2007 durch das
TMG abgelöst. Die Hinweise zur Impressumplatzierung wurden auch in diesem gleichartig festgelegt.
(BGH vom 20.07.2006 - I ZR 228/03)
META Tag Nutzung
Die Verwendung fremder Markennamen und Unternehmenskennzeichen im
HTML-Quelltext, z.B. zur Steigerung der Trefferanzahl bei Suchmaschinen ist
unzulässig. Diese stellt eine Verletzung des Markenrechts dar.
(BGH vom vom 18.05.2006 - I ZR 183/03)
Werbung per Telefax
Telefaxwerbung ist wettbewerbswidrig, wenn zwischen Absender und
Empfänger keine Geschäftsverbindung besteht und auch
sonst der Absender nicht annehmen darf, die Zusendung durch Telefax
erfolge mit mutmaßlichem Einverständnis des
Empfängers. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts
dadurch, dass es nach dem neuesten Stand der Technik möglich
ist, die Empfangnahme von unaufgeforderten Telefaxschreiben durch
das Gerät auszuschalten.
(LG Düsseldorf vom 26.11.1997 - 12 O 455/97)
Internet-Auktionen sind rechtsverbindlich
Bei Internet-Auktionen kommen grundsätzlich
rechtsverbindliche Kaufverträge zustande. Das hat der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch in einem
Grundsatzurteil entschieden. Der BGH bestätigte ein
entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.
Dezember 2000. Damit bekam ein Internetkunde, der auf der
Lieferung eines bei einer Online-Auktion weit unter Wert
ersteigerten Neuwagens bestand, auch in letzter Instanz Recht.
Der Verkäufer habe bei Freischaltung des Angebots eine
individuelle Erklärung abgegeben, dass er das nach den
Bedingungen des Veranstalters zu Stande kommende Höchstgebot
annehmen werde.
(BGH vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01)
Verlinkung
Verlinkt ein Anbieter auf eine andere Internetseite, so ist er
für rechtswidrige Inhalte auf der verlinkten Seite haftbar, sofern diese bei Setzung des Links
deutlich erkennbar waren oder er auf die Rechtswidrigkeit explizit hingewiesen wurde. Ähnlich
wie bei einem Internet-Forum kann der Verlinkende dann für die Verlinkung haftbar gemacht
werden, wenn er explizit durch einen entsprechenden Hinweis von den rechtswidrigen Inhalen in
Kenntnis gesetzt wird und die Verlinkung nicht entfernt ("Notice and Takedown"). In diesem
Fall ist es auch irrelevant, ob die Rechtsverletzung klar erkennbar ist, da in nach dem Hinweis
eine intensive Prüfung zu erfolgen hat.
BGH vom 18.06.2015 - I ZR 74/14
Deep Links sind zulässig
Wer das Internet für seine Angebote nutzt, müsse auch die
Beschränkungen in Kauf nehmen, die sich aus dem Allgemeininteresse an der
Funktionsfähigkeit des Internet ergeben. Dabei müssten auch
Einbußen bei Werbeeinnahmen hingenommen werden, die dadurch entstehen,
dass Suchmaschinen den Nutzer mittels Tiefverlinkung an der Hauptseite des
Anbieters vorbei direkt auf gesuchte Artikel lenken. Ohne die Inanspruchnahme
von Suchdiensten und den Einsatz von Deep Links sei eine "sinnvolle Nutzung
der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web praktisch
ausgeschlossen".
Internet-Nutzer könnten auch ohne Deep Links direkt auf untergeordnete
Seiten zugreifen, sofern sie deren URL kennen. Die Technik des Deep Linking
ersetze nur die Eingabe der URL und sei daher lediglich eine technische
Erleichterung. Offen gelassen hat der BGH die Frage, ob das Umgehen eventueller
technischer Maßnahmen eines Hompage-Betreibers, die das Deep Linking
verhindern sollen, rechtswidrig wäre.
(BGH vom 17.07.2003 - I ZR 259/00)
Fremdinhalte im Frame
Per Frame eingebundene fremde Inhalte, wie etwa ein
YouTube-Video bei Facebook, stellen keine Urheberechtsverletzung dar. Es handele sich nicht um eine
öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie zur Informationsgesellschaft, solange sich die
Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wende und keine andere Wiedergabetechnik einsetze. Das
Gericht wendet in dem Beschluss zum Framing die Grundsätze aus der Svensson-Entscheidung an,
nach der Hyperlinks ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber auf geschützte Werke verweisen
dürfen. Ein schwedischer Journalist hatte gegen den kostenpflichtigen Medienbeobachtungsdienst
Retriever Sverige geklagt, der auf seine Artikel bei der Tageszeitung Göteborgs-Posten verlinkt
hatte. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof
noch erklärt, dass Framing wegen des "Zu-eigen-Machens" durch den Nutzer unter ein unbenanntes
Recht der öffentlichen Wiedergabe falle. Dies sei aber, so der EuGH, "im Wesentlichen das
Charakteristikum der Framing-Technik". Auch werde durch Framing kein neues Publikum
erschlossen, weil davon auszugehen sei, "dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die
Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht hat". Auch werde beim Framing keine
andere Technik angewendet.
EuGH vom 21.10.2014 - C-348/13
Darstellung fremder Inhalte auf eigener Homepage
Ein Verlag bietet im Internet neue Nachrichten an, die zum Teil selbst
recherchiert, zum Teil von Nachrichtenagenturen bezogen werden. Der Beklagte
bietet im Rahmen eines Meta-Nachrichtendienstes auch diese Inhalte an, indem er
sie automatisiert im Abstand weniger Minuten ausliest und
übernimmt. Nutzer dieses Dienstes können unter Umgehung
der Homepage des Klägers direkt diese Nachrichten im
Volltext lesen, ohne vom sonstigen Angebot des Klägers und
der dort eingeblendeten Werbung Dritter Kenntnis zu erlangen. Es
wurden über 8000 Datensätze übernommen.
Die Zusammenstellung der Informationen ist im Online-Angebot des
Klägers urheberrechtlich geschützt. Das Beschaffen und
Aufbereiten der Informationen ist mit beträchtlichem
wirtschaftlichen Aufwand verbunden. Die Übernahme der
Schlagzeilen und Links greift in das nach dem Urheberrecht allein
dem Kläger vorbehaltene Vervielfältigungs- und
Verbreitungsrecht ein. Das automatisierte Übernehmen der
Daten läuft einer normalen Nutzung der Datenbank zuwider und
beeinträchtigt die berechtigten Belange des Klägers
unzumutbar. Dies gilt insbesondere, da der Beklagte ebenfalls
Werbung auf seiner Homepage betreibt und dem Kläger hiermit
direkt Konkurrenz macht, also eigene wirtschaftliche Belange bei
der Übernahme der Daten verfolgt. Hierdurch hat sich der
Beklagte schadenersatzpflichtig gemacht.
(LG München vom 18.09.2001 - 7 O 6910 / 01)
Domain gegen Marke
Die Registrierung einer Domain begründet kein Recht, das
einer später eingetragenen Marke entgegengehalten werden
kann.
Der Kläger registrierte eine mit der Bezeichnung seines
Produktes gleichlautende Domain. Über eine entsprechende
Marke verfügte er nicht. Ein Mitbewerber vertrieb unter der
gleichen Bezeichnung ein ähnliches Produkt, das er als Marke
anmelden wollte, ohne Produkt und Domain des Klägers zu
kennen. Der Kläger sah hierin eine Verletzung seiner Rechte
und beantragte die Löschung der Marke des Beklagten. Da der
Kläger aber keine besseren Rechte an dem Begriff nachweisen
konnte, als der Beklagte, wurde die Klage abgewiesen.
Die Registrierung einer Domain allein begründet keine
Kennzeichnungsrechte. Es müssen vielmehr Markenanmeldung,
Benutzung im geschäftlichen Verkehr, usw. hinzukommen, damit
an einer Bezeichnung Rechte entstehen.
(LG Stuttgart vom 08.10.2001 - 41 KfH O 98 / 01)
Popup-Fenster beim Verlassen von Websites
Pop-Up-Fenster, die sich öffnen, wenn ein Internetnutzer eine Website
verlassen möchte, sind sittenwidrig und damit wettbewerbsrechtlich
unzulässig. Vor allem Anbieter von Erotik und Glücksspiel setzen auf
solche Werbung, um potenzielle Kunden möglichst lange auf ihren Seiten zu
halten.
Das Gericht verglich diese Werbeart mit unerwünschten Werbe-E-Mails ("Spam"), da
Besucher gegen ihren ausdrücklichen Willen gezwungen werden, Angebote zur Kenntnis zu nehmen.
Unmittelbaren Wettbewerbern stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu.
(LG Düsseldorf vom 26.03.2003 - 2a O 186/02)
Benutzerkonto bei sozialem Netzwerk vererbbar
Wie Briefe und Tagebücher
gehen auch digitale Inhalte an die Erben über, auch wenn diese sich nicht ausschließlich
zu Hause auf der Festplatte oder einem Datenträger befinden, sondern auf einem fremden Server.
Eltern hatten auf Zugang zum Facebook Konto ihrer verstorbenen Tochter geklagt.
BGH vom 12.07.2018 - III ZR 183/17
Dashcams
Der BGH hat entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen
unter gewissen Voraussetzungen als Beweismittel bei Unfall-Prozessen verwertbar sind. Entsprechende
Videoaufzeichnungen sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie
verstoße gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Eine
permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des
Klägers sei zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es sei
technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu
gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen
Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker
Verzögerung des Fahrzeuges. Dennoch seien erfolgte Videoaufzeichnungen als Beweismittel vor
Gericht verwertbar. Über die Frage der Verwertbarkeit sei aufgrund einer Interessen- und
Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die
Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner
Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung
mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führe zu einem
Überwiegen der Interessen des Beweisführers. Das Geschehen ereignete sich im
öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe. Er habe sich
durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und
Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf
öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar
seien. Rechnung zu tragen sei auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des
Verkehrsgeschehens geschuldet sei.
BGH vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17
Fototapete
Wer Fotos oder Videos im Internet veröffentlicht, auf denen im
Hintergrund eine Fototapete zu sehen ist, verletzt damit keine Urheberrechte, solange die Nutzung
nicht vertraglich eingeschränkt und aus objektiver Sicht als üblich anzusehen ist. Es sei
von einer konkludenten Einwilligung des Urhebers auszugehen. Dass Fotos und Videos von mit
Fototapeten dekorierten Räumen gemacht und diese – sowohl zu privaten als auch zu
gewerblichen Zwecken – ins Internet gestellt werden, sei üblich und stehe im Einklang mit
der Lebenserfahrung. Diese Vervielfältigung sei im Rahmen der vertragsgemäßen
Verwendung der Fototapeten für den Urheber vorhersehbar.
BGH vom 11.09.2024 - I ZR 139/23